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21.02.2022

Start des obligatorischen Abrufs der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird auf den 1. Januar 2023 verschoben

In einem BDA-Webinar können sich Interessierte informieren

Der ZDH hat sich gemeinsam mit der BDA wegen der derzeitigen Verzögerungen bei der Übermittlung der digitalen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von den Ärzten an die gesetzlichen
Krankenkassen und wegen der coronabedingten Überlastung der Betriebe und der Steuerberater dafür einsetzt, dass das obligatorische Arbeitgeber-Abrufverfahren der eAU nicht schon am 1. Juli dieses Jahres in Kraft tritt, sondern dass der Start verschoben wird.

Diesem Anliegen wurde nun Rechnung getragen. Heute hat der Deutsche Bundestag in 2./3. Lesung das „Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen“ (BT-Drs. 20/688) mit der entsprechenden Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales (Anlage) beschlossen. Gemäß den Artikeln 4b bis 4d der Beschlussempfehlung endet die Pilotphase für das elektronische Abrufverfahren der Arbeitsunfä-higkeitsdaten nicht am 30. Juni dieses Jahres, sondern am 31. Dezember 2022. Damit startet das obligatorische Abrufverfahren frühestens zum 1. Januar 2023.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) führt ein erstes virtuelles Praxisseminar zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch. Als Referent konnte ein Fachmann des GKV-Spitzenverbands gewonnen werden. Das Webinar findet statt am Mittwoch, 23. Februar 2022 | 10.00 - 11.30 Uhr.
 
Mit diesem Link können Sie sich zum Praxisseminar einwählen (Teams-Meeting).
 
Teilnahme per Telefon: +49 69 667781663, Telefonkonferenz-ID: 153 602 32#
 
Gern können Sie Ihre Fragen vorab an soziale.sicherung@arbeitgeber.de oder arbeitsrecht@arbeitgeber.de richten oder sie während des Webinars stellen.

 

Ansprechpartner

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Thomas Klisa

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