27.06.2022

Erweiterte Registrierungspflicht im Verpackungsregister ab 1. Juli

Für Unternehmen, die verpackte Waren in Verkehr bringen, gilt hierzulande ab dem 1. Juli eine erweiterte Registrierungspflicht. Bei Verstößen drohen empfindliche Strafen.

Bild: Pixabay – FrancisRomero

Grund für die erweiterte Registrierungspflicht ist eine Novelle des Verpackungsgesetzes, die zum 1. Juli 2022 wirksam wird. Mit ihr soll für mehr Wettbewerbsgleichheit, Transparenz und Fairness beim Verpackungsrecycling gesorgt und sichergestellt werden, dass sich künftig niemand seiner Produktverantwortung entziehen kann.

Verpackungsregister LUCID
Bisher bestand eine Registrierpflicht im Verpackungsregister LUCID nur für Unternehmen (im Verpackungsgesetz „Hersteller“ genannt), die mit ihren Waren sogenannte „Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht“ in Verkehr brachten. Dazu zählen Verkaufs-, Um-, Service- und Versandverpackungen. Diese Verpackungsarten sind systembeteiligungspflichtig, weil sie typischerweise beim privaten Endverbraucher verbleiben und von ihm entsorgt werden müssen. Wer diese Verpackungen in Verkehr bringt, muss – neben der Registrierung im Verpackungsregister LUCID – zusätzlich die Pflichten der Systembeteiligung erfüllen und regelmäßig Meldungen zu den Verpackungsmengen abgeben.

Erweiterte Registrierungspflicht
Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes tritt zum 1. Juli 2022 eine erweiterte Registrierungspflicht in Kraft. Damit muss sich nun jedes Unternehmen, das in Deutschland verpackte Ware in Verkehr bringt, unter Angabe seiner Verpackungsarten im Verpackungsregister LUCID registrieren. Diese Vorgabe gilt nunmehr unabhängig von der jeweiligen Verpackungsart und somit eben auch für „Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht“ (z. B. Transport-, Mehrweg-, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen oder industrielle Verpackungen). Wer bereits registriert ist und zusätzlich „Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht“ in Verkehr bringt, muss die bestehende Registrierung bis zum 1. Juli 2022 um diese Angaben ergänzen.

Informationen zur erweiterten Registrierungspflicht finden Sie hier.

Was ändert sich noch?
Ab dem 1. Juli gelten zudem direkte Prüfpflichten für elektronische Marktplätze. Diese müssen prüfen, ob die Händler, die auf ihren Plattformen ihre verpackten Waren anbieten, ihre verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Tun sie das nicht, dürfen die Marktplätze ihnen keinen Warenverkauf mehr ermöglichen. Das Gleiche gilt für Fulfillment-Dienstleister. Sie dürfen ihre Leistungen ebenfalls nur noch gegenüber Kunden erbringen, die ihre verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen.

Informationen zu Versand- und Onlinehändlern finden Sie hier.

Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen sind verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID zu registrieren, wenn sie ihre unbefüllten Serviceverpackungen – darunter fallen zwar hauptsächlich Imbissschalen, Pizzakartons, To-Go-Becher etc., aber auch Tüten, die Kunden zum Warentransport ausgegebene werden – vorbeteiligt kaufen und so das Recycling ihrer Verpackungen bereits bezahlt haben. Der vorbeteiligte Kauf von Serviceverpackungen ist im Verpackungsregister LUCID durch Anklicken einer Checkbox entsprechend zu bestätigen.

Informationen zu Serviceverpackungen finden Sie hier.

Was passiert bei Missachtung?
Wer gegen die gesetzlichen Vorschriften verstößt, für den gilt ein automatisches Vertriebsverbot. Zudem drohen hohe Bußgelder (bis zu 100.000 Euro!). Da das Verpackungsregister LUCID öffentlich einsehbar ist, ist das Fehlverhalten von Unternehmen direkt sichtbar.

Informationen zur Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten, zur Neu- und Änderungsregistrierung finden Sie hier.

Quelle: ZVEH