Ab 1. Juli 2023 gesetzliche Voraussetzungen wie vor der Corona-Pandemie:
- Ein Drittel (nicht mehr nur 10 Prozent) der Beschäftigten müssen von einem Arbeitsausfall betroffen sein.
- Vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld müssen negative Arbeitszeitsalden aufgebaut werden.
- Beschäftigte aus Zeitarbeitsunternehmen können kein Kurzarbeitergeld mehr nutzen.
Weitere Informationen hier bei der Arbeitsagentur