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17.11.2022

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt: Der gelbe Zettel verschwindet

Zum 1. Januar 2023 löst die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz auch eAU genannt, den berühmten „gelben Schein“ ab. Der Arbeitgeber muss dann eAU-Daten bei den Krankenkassen anfragen, diese stellt sie elektronisch bereit.

Video der IKK classic zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Das neue System gilt nach heutigem Stand ausschließlich für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Ist der Arbeitnehmer privat versichert, erhält er seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch nach dem 31.12.2022 weiterhin in Papierform.

Der Ablauf ist wie folgt vorgesehen:
Der Arbeitnehmer meldet dem Arbeitgeber unverzüglich seine Arbeitsunfähigkeit. Diese Verpflichtung kann bereits vor dem Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt bestehen.

Ebenfalls muss der Arbeitnehmer die voraussichtliche Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen.

Der Arbeitnehmer erhält von seiner Arztpraxis einen Ausdruck der AU – Daten für sich selbst. Auf seinen Wunsch erhält er zudem eine ausgedruckte AU – Bescheinigung für seinen Arbeitsgeber.

Nach dem Arztbesuch, spätestens bis 24 Uhr, übermittelt die Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch an die Krankenkasse. Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes übermittelt das Krankenhaus die Aufenthalts- und Entlassungsdaten an die Krankenkasse.

Der Arbeitgeber oder ein Beauftragter (z.B.: eine Steuerbratungskanzlei) sendet eine Anfrage nach der eAU an die Krankenkasse über deren Kommunikationsserver.

Nach Erhalt der Anfrage stellt die Krankenkasse die eAU zum Abruf auf dem Kommunikationsserver bereit. Der Arbeitgeber oder sein Beauftragter erhält eine Nachricht über die erfolgte Bereitstellung. Der Abruf sollte am Folgetag der ärztlichen Feststellung möglich sein.

Ausnahme: Ist die eAU noch nicht bei der Krankenkasse eingetroffen (z.B.: weil sie noch nicht von der Praxis übermittelt wurde oder in der Praxis keine Internetverbindung besteht) erhält der Arbeitgeber oder sein Beauftragter eine entsprechende Fehlermeldung. In diesem Fall kann es beim Abruf der eAU zu einer Verzögerung (Postweg) kommen.

Achtung: Der Arbeitgeber darf die eAU nur abrufen, wenn der Arbeitnehmer die abzurufende Arbeitsunfähigkeit angezeigt hat und für den angefragten Zeitraum ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer bestand!

Dieses Verfahren soll dazu beitragen, die Digitalisierung voranzutreiben und den Aufwand zu minimieren. Allerdings stellt sie die Arbeitgeber auch vor neue Herausforderungen und es wird vermutlich etwas dauern, bis der digitale Prozess deutschlandweit einwandfrei läuft.

Infos der IKK classic für Handwerksbetriebe

Weitere Informationen der IKK (inkl. Info-Video und Merkblatt)

Direktlink zum Info-Video (auf Youtube)

 

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